Ⅰ. Allgemeine Bestimmungen

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Allgemeiner Sportverein Cham 1863 e. V.“ und ist im Vereinsregister
des Amtsgerichts Cham unter der Nr. 51 eingetragen. Die Vereinsfarben sind rot-weiß.
2. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Cham.
3. Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

2. Zweck, Aufgaben

1. Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung des Sports auf breitester Grundlage,
insbesondere die Pflege und Förderung des Sports, vor allem die körperliche und charakterliche
Bildung der Vereinsmitglieder, vor allem der jugendlichen Mitglieder, zu erreichen. Der Verein ist
politisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordung in der jeweils gültigen Fassung.
2. Mittel sind den satzungsgemäß gemeinnützigen Zwecken des Vereins zuzuführen. Die
Ansammlung von Zweckvermögen sowie die Bildung von Rücklagen ist nur unter Beachtung der
einschlägigen steuerlichen Vorschriften, insbesondere der Gemeinnützigkeitsverordnung zulässig

4. Vereinsleitung; Vereinsvermögen

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
SATZUNG
2. Der Verein ist berechtigt zur Durchführung seiner Ziele haupt- und/oder nebenamtliche Kräfte
einzustellen.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder und
Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsanspruch nach § 670 BGB für solche
Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören
insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, usw. Es darf jedoch keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unangemessen hohe Vergütungen
begünstigt werden.
4. Die Mitglieder sind am Vereinsvermögen und an den Vereinsschulden nicht beteiligt; dies gilt auch
für den Fall der Auflösung des Vereins oder bei Beendigung der Mitgliedschaft. Im Falle der
Auflösung oder bei Wegfall des Vereinszweckes darf das Vermögen vielmehr unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports verwendet werden und ist der Stadt Cham mit
einer entsprechenden Auflage zu übertragen.
5. Ehrenamtspauschale: Personen die ein gewähltes Amt ausüben können im Rahmen der
gesetzlichen Vorgaben eine Ehrenamtspauschale (gem. § 3 Nr. 26a EStG) als Spendenquittung
erhalten.

5. Verbandszugehörigkeit

1. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes und der für die einzelnen in seinen
Abteilungen betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbände und in dieser Eigenschaft deren
Satzung unterworfen.
2. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der
Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.

6. Gliederung

1. Der Verein gliedert sich in Abteilungen.
2. Die Abteilungen arbeiten selbstständig im Sinne der Aufgaben des Vereins.
3. Angelegenheiten, die das Gesamtinteresse des Vereins oder mehrere Abteilungen gemeinsam
berühren, sind zur Genehmigung dem Präsidium vorzulegen.
4. Das Präsidium kann eine Abteilung auflassen, sobald deren Sportbetrieb eine nicht mehr
genügende Beteiligung aufweist oder sich als unwirtschaftlich und/oder mit den
Vereinsbestimmungen nicht mehr vereinbar erweist.

II. Mitgliedschaft

7. Mitglieder

1.Der Verein setzt sich zusammen aus
a) Ordentlichen Mitgliedern
b) Jugendlichen Mitgliedern
c) Außerordentlichen Mitgliedern
d) Ehrenmitgliedern
2. Ordentliches Mitglied ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Ordentliche Mitglieder sind
entweder Sport ausübende (aktive) oder unterstützende (passive) Mitglieder.
3. Jugendmitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
4. Außerordentliche Mitglieder werden vom Vereinsrat wegen besonderer Leistungen dazu ernannt.
5. Zu Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten können Personen ernannt werden, die sich besondere
Verdienste um den Verein und den Sport im allgemeinen erworben haben. Die Ernennung erfolgt in
der Delegiertenversammlung nach Beschluss des Ehrenrats. Außerdem kann die
Delegiertenversammlung auf Vorschlag des Vereinsrates einen Ehrenpräsidenten ernennen; dieser
muss ein ehemaliger Vereinspräsident des ASV Cham 1863 e. V. sein.

8. Aufnahme

1. Die Aufnahme erfolgt durch Abgabe einer schriftlichen oder digitalen Beitrittserklärung.
2. Minderjährige Bewerber haben die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nachzuweisen.
3. Das Präsidium ist berechtigt Beitrittserklärungen ohne Angabe eines Grundes abzulehnen. In
einem solchen Fall ist die Entscheidung dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
4. Mit der Beitrittserklärung unterwirft sich das Mitglied den Satzungen und Ordnungen des Vereins
und der Verbände sowie den Vorschriften seiner Abteilungen.
5. Die Mitgliedschaft wird erst wirksam, wenn der Bewerber die laufenden Beiträge entrichtet hat.

9. Rechte der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben das Recht im Rahmen der Satzung, der Abteilungs- und sonstigen Ordnungen
am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
2. Ab Vollendung des 16. Lebensjahres sind alle Mitglieder stimmberechtigt. Wählbar sind alle
Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr.
3. Das Stimmrecht jedes Mitgliedes besteht nur in derjenigen Abteilung, die das Mitglied als seine
Stammabteilung(en) angegeben hat

10. Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat in seinem Verhalten das Ansehen des Vereins zu wahren. Es hat Anordnungen
des Präsidiums, der Abteilungsleitungen sowie der von den Vereinsorganen bestellten
Ausführungsorgane und Ausschüsse in allen Vereins- und Sportangelegenheiten zu befolgen.
2. Jedes Mitglied hat die in dieser Satzung genannten Pflichten zu beachten.

11. Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Den Austritt kann ein Mitglied mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Quartals erklären,
wobei diese Erklärung schriftlich zu erfolgen hat. Für die Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung ist der
Tag der Absendung entscheidend. Der Austritt soll erst bestätigt werden, wenn das Mitglied allen
Verpflichtungen nachgekommen ist.
3. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen:
a) bei unehrenhaftem oder unsportlichem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins;
b) bei groben Verstößen gegen die Ziele des Vereins, die Anordnungen des Präsidiums oder der
Abteilungsvorstände oder die Vereinsdisziplin;
c) bei vereinsschädigendem Verhalten.
d) Mitglieder, die länger als sechs Monate mit dem Mitgliedsbeitrag rückständig sind, können aus
dem Verein ausgeschlossen werden, wenn erfolglos gemahnt worden ist. Als Mahnung gilt auch eine
allgemeine Zahlungsaufforderung.
4. Soll ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, ist ihm und der jeweiligen Abteilung
Gelegenheit zu einer Stellungnahme (Anhörung) zu geben. Über den Ausschluss entscheidet das
Präsidium.
5. Der Entscheidung über den Ausschluss kann das betroffene Mitglied widersprechen. Der
Widerspruch muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei der
Geschäftsstelle zur Weiterleitung an den Ehrenrat erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet
der Ehrenrat endgültig. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Der ordentliche
Rechtsweg ist ausgeschlossen.
6. Mit Wirksamwerden des Austritts oder Ausschlusses erlischt die Mitgliedschaft. Das
ausscheidende Mitglied hat sämtliche in seiner Verwahrung befindlichen, dem Verein gehörenden
Gegenstände und Unterlagen sowie die Mitgliedskarte an die Geschäftsstelle herauszugeben. Die
Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von noch bestehenden Verpflichtungen.
Eine Rückerstattung von Beiträgen, die vor dem Austritt bzw. Ausschluss fällig wurden, erfolgt nicht

12. Mitgliedsbeitrag

1. Der Mitgliedsbeitrag in seiner jeweiligen Höhe wird vom Vereinsrat vorgeschlagen. Darüber
beschließt die Delegiertenversammlung. Er soll jährlich im Voraus entrichtet werden; er ist
mindestens vierteljährlich im Voraus zu entrichten. Die Abteilungen haben das Recht in Absprache
mit dem Präsidium eigene Aufnahmegebühren und Abteilungsbeiträge zu erheben.
2. Für Kinder und jugendliche Mitglieder sowie Familien und passive Mitglieder kann ein ermäßigter
Beitragssatz festgesetzt werden.
3. Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder können durch Beschluss des Vereinsrates von
der Beitragspflicht befreit werden.

III. Organe

13. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. Die Delegiertenversammlung
2. Das Präsidium
3. Der Vereinsrat

14. Delegiertenversammlung

1. Die Delegiertenversammlung ist das oberste beschließende Vereinsorgan. In ihr sind sämtliche
Organe und Abteilungen des Vereins nach Maßgabe folgender Regelung vertreten:
1.1 das Präsidium mit sämtlichen Mitgliedern;
1.2 der Vereinsrat mit sämtlichen Mitgliedern;
1.3 die Delegierten der Abteilung. Die Delegierten werden wie folgt ermittelt: Ein Delegierter pro
angefangene (mindestens 16 Jahre alte) 50 Mitglieder einer Abteilung. Der maßgebliche Stichtag ist
der 1. Januar des Geschäftsjahres, in dem die Delegiertenversammlung stattfindet. Ist ein Delegierter
gleichzeitig Mitglied des Präsidiums, so ist ein Vertreter zu benennen.
2. Die ordentliche Delegiertenversammlung findet alle zwei Jahre statt. Sie soll spätestens bis zum
30. November eines Wahljahres abgehalten werden. Ihr obliegt die Wahl des Präsidiums und des
Ehrenrates, der Rechnungs- und Kassenprüfer. Sie ist weiter zuständig für alle Geschäfte über
Liegenschaften und Satzungsänderungen. Darüber hinaus nimmt sie die Berichte und den
Jahresabschluss vom Präsidium entgegen und entscheidet über dessen Entlastung. Sie benennt den
Ehrenpräsidenten und die Ehrenmitglieder.
2.1 Außerordentliche Delegiertenversammlungen sind einzuberufen, so oft dies im Vereinsinteresse
erforderlich ist oder wenn mindestens 25% der Mitglieder der Delegiertenversammlung dies
schriftlich beantragen.
3. Die Einberufung der Delegiertenversammlung erfolgt durch das Präsidium unter Bekanntgabe der
Tagesordnung durch schriftliche Einladung mit einer Frist von 14 Tagen. Für die Rechtzeitigkeit der
Einladung ist die Aufgabe zur Post (Datum des Poststempels), elektronische Post oder per Email
entscheidend.
4. Leiter der Delegiertenversammlung ist der Präsident, im Falle seiner Verhinderung ein aus der
Mitte des Präsidiums bestimmtes Präsidiumsmitglied. Zur Durchführung von Wahlen wählt die
Delegiertenversammlung einen Wahlausschuss, der aus drei Mitgliedern besteht. Der Wahlausschuss
wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Dieser ist auf der Delegiertenversammlung den
Delegierten vorzustellen und von der Versammlung zu bestätigen.
5. Der Wahlausschuss hat die Aufgabe, die Wahlen des Präsidiums, des Ehrenrates sowie der
Kassenprüfer durchzuführen. Er hat die Wählbarkeit der Kandidaten zu überprüfen. Dem
Wahlausschuss obliegt es, die Entlastung des Präsidiums sowie der Rechnungs- und Kassenprüfer zu
beantragen und darüber abstimmen zu lassen.
6. Die ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienen Delegierten beschlussfähig.
7. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
7.1 Beschlüsse über den Erwerb, die Veräußerung sowie die Belastung von Liegenschaften bedürfen
einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Delegierten. Solche Entscheidungen bedürfen der
Zustimmung des Verwaltungsrates.
7.2 Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden
Delegierten.
8.Über jede Delegiertenversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer zu
unterzeichnen ist und vom Versammlungsleiter gegengezeichnet wird.

15. Präsidium

1. Das Präsidium besteht aus:
1.1 dem Präsidenten
1.2 zwei gleichberechtigten Vizepräsidenten
1.3 dem Schatzmeister
1.4 einem der beiden Jugendleiter
1.5 dem (den) Ehrenpräsidenten (ohne Stimmrecht)
2. Das Präsidium wird für jeweils 2 Jahre gewählt und bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl
stattgefunden hat. Scheidet ein stimmberechtigtes Präsidiumsmitglied während seiner Amtszeit aus,
so bestellt der Vereinsrat bis zu einer Neuwahl einen kommissarischen Vertreter.
3. Das Präsidium vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und hat die Stellung eines
gesetzlichen Vertreters des Vereins im Sinne § 26 BGB. Je zwei Mitglieder des Präsidiums vertreten
den Verein gemeinschaftlich. Zur Durchführung und Erledigung seiner Aufgaben gibt sich das
Präsidium eine Geschäftsordnung.
4. Dem Präsidium obliegt die Geschäftsordnung des Vereins; es hat alle Maßnahmen zu ergreifen, die
es für die Erreichung des Vereinszwecks im Rahmen einer ordnungsgemäßen Vereinsführung für
erforderlich hält.
5. Das Präsidium trifft seine Entscheidungen in Form von Beschlüssen, die einer einfachen Mehrheit
bedürfen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Präsidium ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
6. Das Präsidium hat vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen und
diesen dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen.
7. Das Präsidium hat zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Bilanz und eine Gewinn- und
Verlustrechnung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung zu
erstellen. Die Richtigkeit dieses Jahresabschlusses ist jeweils vom Verwaltungsrat zu bestätigen.
8. Das Präsidium hat die vorherige Zustimmung des Verwaltungsrates einzuholen, soweit es die
Ansätze des genehmigten Haushaltsplanes überschreiten will.
9. Über Sitzungen des Präsidiums ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Präsidenten und vom
Protokollführer zu unterzeichnen und in der darauffolgenden Präsidiumssitzung zu genehmigen ist.
Die Präsidiumsmitglieder und der Verwaltungsrat erhalten je eine Protokollabschrift. Die
Verhandlungen des Präsidiums sind streng vertraulich. Eine Mitteilung gegenüber der Öffentlichkeit
kann nur durch den Präsidenten erfolgen, jedoch nur dann, wenn dies vom Präsidium ausdrücklich
beschlossen wurde. Die Mitteilungspflicht gegenüber dem Verwaltungsrat bleibt hiervon unberührt.
10. Das Präsidium informiert den Vereinsrat und den Verwaltungsrat mindestens halbjährlich über
seine Tätigkeit und über die finanzielle Situation des Vereins, soweit es deren satzungsgemäße
Aufgaben betrifft.
11. Für Vorgänge in den Abteilungen, die dem Präsidium nicht mitgeteilt wurden, sind die
Abteilungsleiter verantwortlich

16. Vereinsrat

1. Dem Vereinsrat gehören an:
- das Präsidium
- die Leiter der Abteilungen
- der nicht dem Präsidium angehörende Jugendleiter
- die beiden Hauptjugendsprecher
- der Vereinsarzt (die Vereinsärzte)
- ein Vertreter des Verwaltungsrates (ohne Stimmrecht).
Der Präsident führt den Vorsitz im Vereinsrat, im Verhinderungsfall einer seiner beiden
Stellvertreter. Die Leiter der Abteilungen können im Verhinderungsfall durch ihre gewählten
Stellvertreter vertreten werden.
2. Der Vereinsrat ist für alle Angelegenheiten zuständig, die ihm durch diese Satzung zugewiesen
sind, im Übrigen in den Fragen, die das Verhältnis der Abteilungen untereinander betreffen. Der
Vereinsrat fasst seine Beschlüsse, vorbehaltlich einer anderen Regelung in dieser Satzung, mit
einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
3. Über Vereinsratssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollanten und dem
Vorsitzenden des Vereinsrates zu unterzeichnen und in der nächsten Vereinsratssitzung zu
genehmigen ist. Der Vereinsrat ist vom Präsidenten mindestens einmal im Halbjahr einzuberufen; im
Übrigen tagt der Vereinsrat so oft, wie dies im Interesse des Vereins erforderlich ist.

17. Verwaltungsrat

1. Der Verwaltungsrat besteht aus drei Personen. Die Mitglieder werden vom Präsidium
vorgeschlagen und von den Delegierten für die Dauer von zwei Jahren berufen. Sie sollen
angesehene, im öffentlichen Rechts- und Wirtschaftsleben stehende Personen sein, die aufgrund
ihrer Kenntnisse und Erfahrungen in der Lage sind, dem Verein beratend zur Seite zu stehen. Sie
dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Präsidiums oder Leiter einer Abteilung sein.
2. Jedes Verwaltungsratsmitglied kann sein Amt vor Ablauf der Zeit, für die es berufen ist, und unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat auch ohne wichtigen Grund niederlegen. Der Vereinsrat hat
im Falle des Ausscheidens eines Verwaltungsratsmitgliedes unverzüglich nach Mitteilung über die
Niederlegung ein Ersatzmitglied zu berufen.
3. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Der Verwaltungsrat ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit
einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Verwaltungsratsvorsitzenden. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
4. Der Verwaltungsrat kann bei seinen Beratungen auch sachverständige Personen hinzuziehen. Das
Präsidium ist verpflichtet, dem Verwaltungsrat sämtliche Auskünfte zu erteilen, Unterlagen zur
Verfügung zu stellen und Untersuchungen und Berichte vorzulegen, die der Verwaltungsrat
anfordert.
4.1 Über Verwaltungsratssitzungen und Beschlüsse des Verwaltungsrates ist ein Protokoll zu
fertigen, das vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu unterzeichnen und sämtlichen Mitgliedern
des Verwaltungsrats sowie dem Präsidium zu übersenden ist.
5. Der Verwaltungsrat hat folgende Rechte und Pflichten:
- Dem Verwaltungsrat obliegt es, die Haushaltsführung des Vereins zu überwachen.
- Die Zustimmung bzw. die Genehmigung ist insbesondere erforderlich bei
Maßnahmen gemäß Ziffern 14.7.2, 15.6 und 15.7 dieser Satzung. Darüber hinaus
berät er das Präsidium in allen wirtschaftlichen und finanziellen Fragen nach
Maßgabe dieser Satzung.

18. Ehrenrat

1. Der Ehrenrat besteht aus fünf Mitgliedern. Die Delegiertenversammlung wählt darüber hinaus drei
Ersatzmitglieder, die in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl nachrücken, falls eines der fünf
ordentlichen Mitglieder des Ehrenrats verhindert ist. Der Ehrenrat und seine stellvertretenden
Mitglieder werden von der Delegiertenversammlung jeweils für zwei Jahre aus den Reihen der
Mitglieder gewählt. Die Mitglieder des Ehrenrates einschließlich der stellvertretenden Mitglieder
dürfen weder dem Präsidium noch dem Vereinsrat angehören. Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn
seine fünf ordentlichen Mitglieder oder im Falle der Verhinderung das stellvertretende Mitglied
anwesend sind; er wählt aus seiner Mitte jeweils einen Sitzungsleiter. Die Verhandlungen des
Ehrenrates sind streng vertraulich.
2. Aufgaben des Ehrenrates sind:
- Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und
Abteilungen, soweit die Vereinsinteressen hiervon berührt sind;
- Entscheidungen über Einsprüche der ausgeschlossenen Mitglieder (Ziffer 11.3);
- Disziplinarmaßnahmen gegen Mitglieder der Vereinsorgane bei Verletzung der
Schweigepflicht.
- Entscheidung über Ehrungsanträge.
3. An einer Abstimmung im Ehrenrat darf nicht teilnehmen, wer
- an dem Verfahren beteiligt ist,
- mit dem Antragsteller oder einem Beschuldigten verwandt oder verschwägert ist,
- in einem anderen Ehrenrat anhängigen Verfahren Beschuldigter ist.

19. Abteilungsversammlungen und Wahl der Delegierten

1 .Im Verein sind und werden für die verschiedenen Arten von Sportdisziplinen nach Bedarf eigene
Abteilungen gebildet. Über die Neugründung oder die Zusammenlegung von Abteilungen entscheidet
der Vereinsrat. Bei Neugründung muss die Mitgliederzahl pro Abteilung mindestens 10 betragen.
2. In der Abteilungsmitgliederversammlung wählen die Stimmberechtigten den Abteilungsvorstand
für die Dauer von zwei Jahren. Stimmberechtigt in der Abteilungsversammlung ist jedes Mitglied, das
das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die Ziffer 9.3 bleibt unberührt.
3. Jeder Abteilungsvorstand besteht aus mindestens dem Abteilungsleiter, dem Stellvertreter und
dem Kassenwart, im Falle jugendlicher Mitglieder dem Jugendleiter. Außerdem muss jede Abteilung
zwei Kassenprüfer wählen. Für die Dauer der Abwesenheit oder Verhinderung des Abteilungsleiters
übernimmt der Stellvertreter die Rechte und Pflichten des Abteilungsleiters. Die Abteilungsleitung
bedarf der Bestätigung durch das Präsidium. Wird die Bestätigung eines Abteilungsleiters durch das
Präsidium versagt oder kein neuer Abteilungsleiter gefunden wird, so ist von der Abteilung bis zur
Wahl einer anderen Person eine kommissarische Leitung zu bestellen. Die Neuwahl ist innerhalb von
drei Monaten durchzuführen. Die einzelnen Abteilungen wählen aus ihrer Mitte für die Dauer von
jeweils 2 Jahren die Delegierten für die Delegiertenversammlung. Die Zahl der Delegierten ist nach
Maßgabe der Ziffer 14.1.3 zu bestimmen. Dessen ungeachtet können auch Ersatzdelegierte gewählt
werden. Die Wahlen der Delegierten haben rechtzeitig vor der ordentlichen Delegiertenversammlung
zu erfolgen; hierzu sind sämtliche Mitglieder einer Abteilung durch den Abteilungsleiter mit einer
Frist von zwei Wochen zu laden. Als ordnungsgemäße Ladung gilt auch die rechtzeitige
Bekanntmachung in der Vereinszeitung oder in den Chamer Tageszeitungen.
4. Jede Abteilung kann sich eine eigene Abteilungsordnung geben, die vom Präsidium zu genehmigen
ist und nicht im Widerspruch zur Vereinssatzung stehen darf.
5. Der Trainings- und Wettkampfbetrieb wird in den einzelnen Abteilungen unter der
verantwortlichen Leitung der Abteilungsvorstände durchgeführt. Der Abteilungsleiter ist dem
Präsidium für den ordnungsgemäßen Abteilungsbetrieb verantwortlich.
6. Der Abteilungsvorstand ist insbesondere auch persönlich für den sachgemäßen und wirtschaftlich
zweckmäßigen Einsatz der ihm zur Verfügung stehenden Mittel und deren Abrechnung gegenüber
dem Präsidium verantwortlich.
7. Die Abteilungsvorstände können vom Präsidium beauftragt werden, den Verein im Rahmen der
Abteilungszuständigkeit zu vertreten. Sie sind jedoch keine Vertreter im Sinne des § 26 BGB. Die
Übernahme von Verpflichtungen für den Verein sind nur im Rahmen des vom Präsidium erstellten
und vom Verwaltungsrat genehmigten Haushaltsplanes zulässig.
8. Jede Abteilung muss bis spätestens 30. November eines Jahres dem Präsidium einen eigenen
Haushaltsplan für das kommende Jahr vorlegen. Bei Nichtabgabe behält sich das Präsidium vor
Zuschüsse an die Abteilungen einzubehalten. Verträge, die über den Rahmen des Haushalts
hinausgehen, können nur vom Präsidenten geschlossen werden.
9. Jede Abteilung kann im Rahmen des genehmigten Haushalts über ihre Geldmittel selbst verfügen.
Zahlungen, die im Einzelfall über einen Betrag von 1.500,00 € hinausgehen und nicht ausdrücklich im
Haushaltsplan benannt sind, bedürfen sie der Genehmigung durch das Präsidium. Ansonsten können
sie nur bei Kontodeckung erfolgen.

20. Jugendversammlung

1. Zur Vereinsjugend des ASV Cham gehören alle Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
2. Verantwortlich für die Jugendarbeit sind der Vereinsjugendleiter und die Vereinsjugendleiterin.
Eine/r von beiden hat Sitz und Stimme im Präsidium.
3. Zur Durchführung der Jugendarbeit ist ein Vereinsjugendausschuss zu bilden. Ihm gehören an:
- der Jugendleiter und die Jugendleiterin als gleichberechtigte Vorsitzende
- die Jugendleiter der Abteilungen des Vereins
- die Jugendsprecher der Abteilungen des Vereins (Jugendforum)
Weitere beratende Mitglieder können vom Jugendausschuss benannt werden.
4. Mindestens einmal pro Wahlperiode findet eine Jugendversammlung des Vereins statt. Sie besteht
aus:
- dem Vereinsjugendausschuss
- den Mitgliedern des Präsidiums
- allen jugendlichen Mitgliedern ab dem vollendeten 10.Lebensjahr.
5. Die Jugendversammlung wählt den Vereinsjugendleiter und die Vereinsjugendleiterin sowie den
Vereinsjugendsprecher und die Vereinsjugendsprecherin. Vereinsjugendleiter und
Vereinsjugendleiterin müssen mindestens 18 Jahre alt sein, Vereinsjugendsprecher und
Vereinsjugendsprecherin müssen mindestens 16 Jahre alt sein. Die Jugendversammlung benennt
außerdem weitere Jugendausschussmitglieder nach 20.3 der Satzung und macht Vorschläge zur
Jugendarbeit des Vereins. Die Wahl der Jugendleiter und der Jugendsprecher des Vereins ist durch
die Delegiertenversammlung zu bestätigen. Die beiden Jugendsprecher haben Sitz und Stimme im
Vereinsrat.
6. Die Jugendlichen der einzelnen Abteilungen wählen je zwei Abteilungsjugendsprecher für die
Dauer von zwei Jahren. Diese haben Sitz und Stimme im Jugendforum.
7. Dem Jugendforum gehören an:
- der Vereinsjugendsprecher und die Vereinsjugendsprecherin, von denen einer den Vorsitz zu
übernehmen hat.
- den jeweiligen Jugendsprechern der Abteilungen
- dem Vereinsjugendleiter und der Vereinsjugendleiterin als beratende Mitglieder
8. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Jugendsprechers / einer Jugendsprecherin oder eines
Jugendleiters / einer Jugendleiterin wird eine Neuwahl durchgeführt, die innerhalb von vier Wochen
stattzufinden hat.
9. Zur Verwirklichung der Maßnahmen im Rahmen der Jugendarbeit des Vereins erhält das
Jugendforum Finanzmittel des Vereins. Über diese ist ordnungsgemäß Buch zu führen.
Zeichnungsberechtigt sind beide Jugendsprecher, die beiden Vereinsjugendleiter und der Präsident.

21. Wirtschaftliche Abteilungsautonomie

Jede Abteilung ist eine finanziell unabhängige Abteilung, die keinen Anspruch auf Subventionen
einer anderen Abteilung hat. Jede Abteilung erhält ihr gesamtes Einnahmeaufkommen allein. Nach
Abzug eines Deckungsbeitrages für die dem Gesamtverein entstehenden Kosten für Verwaltung,
Organisation, Abteilungsbetrieb u. a. erhält jede Abteilung einen Anteil am Beitragsaufkommen, über
dessen Höhe das Präsidium in Absprache mit den Leitern der Abteilungen entscheidet. Wird darüber
keine Einigung erzielt, entscheidet der Verwaltungsrat endgültig. Der Abteilungsvorstand ist
insbesondere auch persönlich für den sachgemäßen und wirtschaftlich zweckmäßigen Einsatz der
ihm zur Verfügung stehenden Mittel und deren ordnungsgemäße Abrechnung verantwortlich.

22. Revision

1. Die ordentliche Delegiertenversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei fachkundige
Mitglieder des Vereins, die über 30 Jahre alt sind und dem Verein seit mindestens drei Jahren
angehören, zu Revisoren. Sie dürfen kein anderes Amt im Verein innehaben.
2. Die Revisoren haben die Aufgabe die Kassen- und Rechnungsführung mindestens einmal innerhalb
eines Geschäftsjahres zu überprüfen und dem Präsidium zu berichten. Sie prüfen die Jahresrechnung
und erstatten der Delegiertenversammlung darüber Bericht. Sie beantragen die Entlastung des
Präsidiums für die beiden zurückliegenden Geschäftsjahre.

23. Haftungsausschluss

Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei
Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei
Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen
gedeckt sind. § 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

24. Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann lediglich in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung bei
Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins mit einer
Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder beschlossen werden. Ist die Versammlung nicht
beschlussfähig, so muss eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden,
die aber ohne Rücksicht auf die Zahl der dann anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Auch dann
bedarf eine Auflösung einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.

25. Verschwiegenheitspflicht

Die Verhandlungen des Präsidiums, des Vereinsrates, des Verwaltungsrates, des Ehrenrates und der
Kassen- und Rechnungsprüfer sind streng vertraulich. Mitteilungen gegenüber der Öffentlichkeit sind
nur durch den Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung durch einen der beiden Vizepräsidenten
zulässig, jedoch nur dann, wenn dies vom Präsidium ausdrücklich beschlossen wurde. Die
satzungsgemäßen Mitteilungspflichten der Organe untereinander bleiben hiervon unberührt.

26. Salvatorische Klausel

1. Ist oder wird eine in dieser Satzung enthaltene Bestimmung unwirksam, so bleibt der übrige Teil
der Satzung hiervon unberührt.
2. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ergänzen, die dem Sinn und Zweck des
Vereins und dem von ihm verfolgten Ziel möglichst nahe kommt.

27. Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.